BVerwG - Urteil vom 23.11.2016
4 CN 2.16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
BVerwGE 156, 336
BauR 2017, 774
BauR 2017, 865
DÖV 2017, 389
NZBau 2016, 7
ZfBR 2017, 261
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 14.2049

Aufgabe der militärischen Nutzung eines Kasernengeländes; Fehlen einer Siedlungsstruktur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Abwägung des Eigentumsrechts an den überplanten Grundstücken; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 CN 2.16

DRsp Nr. 2017/1087

Aufgabe der militärischen Nutzung eines Kasernengeländes; Fehlen einer Siedlungsstruktur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Abwägung des Eigentumsrechts an den überplanten Grundstücken; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

Wird die militärische Nutzung eines Kasernengeländes aufgegeben, hat dessen Bebauung grundsätzlich keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, so dass sie mangels organischer Siedlungsstruktur einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bilden kann.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 "Gewerbegebiet L.". Sie ist Eigentümerin der überplanten Grundstücke.

Das westlich der Ortschaft L. liegende Plangebiet ist Teil eines ehemaligen Kasernengeländes mit einer Fläche von 20 ha, das mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut ist. Seine Nutzung für ein Flugabwehrraketenbataillon gab die Bundeswehr im Jahr 2003 auf.