Durch die Ausschreibung und die nachfolgende Angebotsabgabe entsteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das den Ausschreibenden zur Beachtung der Vergabevorschriften der VOB/A verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch auf das negative oder - ausnahmsweise - positive Interesse nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo setzt indes voraus, daß der Auftraggeber eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung mißbräuchlich aufhebt. In diesen Fällen können dem betroffenen Bieter Schadensersatzansprüche wegen des verletzten Vertrauens in das bedingungsmäßige Verhalten des Auftraggebers zustehen (BGH, BauR 1993, 214 = NJW 1993, 520; BauR 1992, 221 = NJW 1992, 827; NJW 1975,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|