VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2019
6 ZB 19.1292
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 9; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 120 Abs. 1; BauGB § 135 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 554
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 18.148

Aufhebung der Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; Fehlende rechtliche Grundlage für eine Befristung der Stundung; Pflicht zur zinslosen Stundung; Voraussetzungen einer Nebenbestimmung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 19.1292

DRsp Nr. 2019/17796

Aufhebung der Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; Fehlende rechtliche Grundlage für eine Befristung der Stundung; Pflicht zur zinslosen Stundung; Voraussetzungen einer Nebenbestimmung

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2019 - B 4 K 18.148 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2019 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.519,70 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5a Abs. 9; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 120 Abs. 1; BauGB § 135 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die beklagte Stadt wendet sich gegen die Aufhebung der Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch das Verwaltungsgericht.