OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2022
10 A 2870/20
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1840/18

Aufhebung der erteilten Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Ladenlokals in eine Gastronomie mit Laden und einer Wohnung wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot (hier: Immissionen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 10 A 2870/20

DRsp Nr. 2022/5584

Aufhebung der erteilten Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Ladenlokals in eine Gastronomie mit Laden und einer Wohnung wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot (hier: Immissionen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO zuzulassen.

Aus den fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.