Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 3. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III.Der Streitwert wird auf 27.500,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 30.6.2017 sowie Feststellung, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nicht zuständig ist.
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