OLG München - Beschluss vom 03.07.2019
34 SchH 13/17
Normen:
ZPO § 1040 Abs. 1 S. 1;

Aufhebung eines Zwischenentscheids eines SchiedsgerichtsRüge der Unzuständigkeit eines SchiedsgerichtsWirksamkeits- oder Reichweitemangel einer Schiedsvereinbarung

OLG München, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 34 SchH 13/17

DRsp Nr. 2019/11445

Aufhebung eines Zwischenentscheids eines Schiedsgerichts Rüge der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts Wirksamkeits- oder Reichweitemangel einer Schiedsvereinbarung

Tenor

I.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 3. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Streitwert wird auf 27.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1040 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 30.6.2017 sowie Feststellung, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nicht zuständig ist.