Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Beendigung eines Mietverhältnisses Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November 1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte macht jetzt noch die Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen, u.a. aus von E. abgetretenem Recht, geltend.
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