BGH - Urteil vom 22.04.2010
VII ZR 47/07
Normen:
ZPO § 302; HOAI § 15; HOAI § 21;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 491/99
KG Berlin, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 78/05

Aufrechnung von Honorarforderungen aus einem Architektenvertrag mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume nach Beendigung eines Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen VII ZR 47/07

DRsp Nr. 2010/9193

Aufrechnung von Honorarforderungen aus einem Architektenvertrag mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume nach Beendigung eines Mietverhältnisses

Normenkette:

ZPO § 302; HOAI § 15; HOAI § 21;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Beendigung eines Mietverhältnisses Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November 1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte macht jetzt noch die Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen, u.a. aus von E. abgetretenem Recht, geltend.