OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2009
OVG 10 S 24.09
Normen:
BauNVO § 14; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; BauOBln § 6 Abs. 4 S. 1, 2; BauOBln § 6 Abs. 5 S. 1; BauOBln § 63 Abs. 2 Nr. 1a ; BauOBln § 63 Abs. 3 S. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 13 L 110.09

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine im Verfahren der Genehmigungsfreistellung erteilte Befreiung oder Ausnahme; Bauaufsichtliche Zulassung durch die Bewirkung der Genehmigungsfreistellung im Hinblick auf erforderliche Befreiungen und Ausnahmen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen OVG 10 S 24.09

DRsp Nr. 2009/28564

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine im Verfahren der Genehmigungsfreistellung erteilte Befreiung oder Ausnahme; Bauaufsichtliche Zulassung durch die Bewirkung der Genehmigungsfreistellung im Hinblick auf erforderliche Befreiungen und Ausnahmen

Der Widerspruch gegen eine im Verfahren der Genehmigungsfreistellung erteilte (isolierte) Befreiung oder Ausnahme (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 a) BauOBln) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a Abs. 1 BauGB).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; BauOBln § 6 Abs. 4 S. 1, 2; BauOBln § 6 Abs. 5 S. 1; BauOBln § 63 Abs. 2 Nr. 1a ; BauOBln § 63 Abs. 3 S. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

I.