VGH Bayern - Urteil vom 10.06.2022
15 N 21.3287
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 1006

Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (hier: Nutzung des Grundstücks als Acker zum Erhalt der Landwirtschaft)

VGH Bayern, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.3287

DRsp Nr. 2022/10713

Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (hier: Nutzung des Grundstücks als Acker zum Erhalt der Landwirtschaft)

Die Gemeinde kann ihr Interesse an der Verhinderung des Entstehens eines unbeplanten Innenbereichs dem Interesse des Antragstellers, nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, gegenüberstellen und ihrem Interesse grundsätzlich abwägungsfehlerfrei den Vorrang einräumen, wenn ein Grundstück bei Realisierung der Planung künftig auf drei Seiten von Wohnbebauung umgeben wird, die Festsetzung der Verhinderung der Realisierung landwirtschaftsfremder Nutzungen dient und die Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Interesse des Antragstellers, seine landwirtschaftliche Nutzung erhalten zu wollen, mit der Festsetzung die bestehende landwirtschaftliche Nutzung sichern will.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand