OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.04.2019
2 R 123/18
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; LSA-KVG § 9 Abs. 1 S. 4; LSA-KVG § 53 Abs. 4 S. 3;

Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; Einberufung: Gemeinderat; Feinsteuerung; Planungsziel; Veränderungssperre; Gültigkeit einer Veränderungssperre

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 2 R 123/18

DRsp Nr. 2019/8064

Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; Einberufung: Gemeinderat; Feinsteuerung; Planungsziel; Veränderungssperre; Gültigkeit einer Veränderungssperre

1. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA ist bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen. Bei einer Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Gemeinderäten mitgeteilt wird, welche Bauleitplanung durch die Veränderungssperre gesichert werden soll und welchen räumlichen Geltungsbereich die Veränderungssperre haben soll.2. Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde nicht den in § 9 Abs. 1 Satz 4 KVG LSA vorgeschriebenen Hinweis darauf, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Hauptsatzung insgesamt oder der Bekanntmachungsvorschriften.3. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben. Für eine Änderungsplanung gelten keine anderen - strengeren - Anforderungen als für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans.