OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2004
4 U 163/01
Normen:
VOB/B § 9 Nr. 1b ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; BGB § 195 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) ; BGB § 198 (a.F.) ; BGB § 254 ; BGB § 284 ; BGB § 285 (a.F.) ; BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 288 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 390 S. 2 ; BGB § 642 ; BGB § 643 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 289/00
LG Potsdam, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/98

Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus Sanierung und Instandsetzung eines Einfamilienhauses

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 4 U 163/01

DRsp Nr. 2005/1255

Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus Sanierung und Instandsetzung eines Einfamilienhauses

Wird von einer Baufirma, die per Bauvertrag zur Sanierung und Instandsetzung eines Einfamilienhauses beauftragt ist, der Bauauftrag vor Fertigstellung der Arbeiten gekündigt, wegen beiderseitiger Differenzen im Bezug auf die erbrachte Leistung und deren streitiger Mängeln und wird dann nach dem Widerspruch des Auftraggebers eine endgültige Erfüllungsverweigerung abgegeben, dann ist sie für die aus der Beauftragung einer anderen Baufirma entstehenden Mehrkosten bzw. Aufwendungen und Schäden zum Ersatz verpflichtet. Kann wegen der Erfüllungsverweigerung das Haus erst wesentlich später bezogen werden, dann ist die Baufirma zum Schadensersatz der eventuell anfallenden bzw. ausfallenden Mietzinsen verpflichtet. Außerdem sind Mehrkosten die wegen der verspäteten Fertigstellung entstehen auch von der Baufirma zu ersetzen.

Normenkette:

VOB/B § 9 Nr. 1b ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; BGB § 195 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) ; BGB § 198 (a.F.) ; BGB § 254 ; BGB § 284 ; BGB § 285 (a.F.) ; BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 288 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 390 S. 2 ; BGB § 642 ; BGB § 643 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Bauvertrag über die Sanierung und Instandsetzung eines Einfamilienhauses in ..., ..., auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.