VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2019
9 CS 18.2305
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 18.1680

Ausbau eines Dachgeschosses mit Aufbau einer Dachgaube sowie dem Anbau eines Balkons mit Außentreppe; Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung im Hinglick auf den Grenzabstand

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2305

DRsp Nr. 2019/4204

Ausbau eines Dachgeschosses mit Aufbau einer Dachgaube sowie dem Anbau eines Balkons mit Außentreppe; Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung im Hinglick auf den Grenzabstand

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert der Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2018, der den Beigeladenen den Ausbau eines Dachgeschosses einschließlich des Aufbaus einer Dachgaube sowie den Anbau eines Balkons mit zugehöriger Außentreppe auf dem Grundstück S ..., FlNr. ... der Gemarkung E baurechtlich genehmigt. Das Grundstück der Antragsteller FlNr. ... derselben Gemarkung grenzt nordwestlich an das Vorhabengrundstück an. Es ist, ebenso wie das der Beigeladenen, mit einem Wohnhaus bebaut.

Die Antragsteller erhoben am 24. August 2018 gegen die Baugenehmigung Klagen zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.