BGH - Urteil vom 27.10.2011
VII ZR 163/10
Normen:
HOAI a.F. § 4 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2012, 144
NZBau 2012, 174
ZfBR 2012, 225
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 519/07
OLG Stuttgart, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 50/10

Ausführung einer Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar über längere Zeit durch einen Ingenieur als Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung

BGH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen VII ZR 163/10

DRsp Nr. 2012/175

Ausführung einer Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar über längere Zeit durch einen Ingenieur als Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung

Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HOAI a.F. § 4 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand