BGH - Urteil vom 06.06.2019
I ZR 60/18
Normen:
UWG § 8; UWG § 3; UWG § 3a; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AMG § 78 Abs. 2 S. 2-3; AMG § 78 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 1078
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 12/15
KG, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 97/15

Ausgabe von Kunden-Gutscheinen durch einen Apotheker; Gewährung einer Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins; Wettbewerbswidrigkeit der Gewährung eines Einkaufgutscheins bei Einlösung eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 60/18

DRsp Nr. 2019/12162

Ausgabe von Kunden-Gutscheinen durch einen Apotheker; Gewährung einer Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins; Wettbewerbswidrigkeit der Gewährung eines Einkaufgutscheins bei Einlösung eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels

Gewährt ein Apotheker einem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb eines Arzneimittels einen Gutschein über einen Euro, der es für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen läßt, das preisgebundene Arzneimittel nicht bei einer anderen Apotheke zu kaufen, so stellt dies einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

UWG § 8; UWG § 3; UWG § 3a; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AMG § 78 Abs. 2 S. 2-3; AMG § 78 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte betreibt in Berlin eine Apotheke. Er gewährte seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins, den die Kunden bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten gegen andere Waren als apothekenpflichtige Arzneimittel einlösen konnten.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.