Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2018 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Beklagte betreibt in Berlin eine Apotheke. Er gewährte seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins, den die Kunden bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten gegen andere Waren als apothekenpflichtige Arzneimittel einlösen konnten.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
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