VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2009
1 CS 09.1847
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 09.2223

Ausgestaltung des Gebotes der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 1 CS 09.1847

DRsp Nr. 2010/5948

Ausgestaltung des Gebotes der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 128 Gemarkung W*******, das im Zentrum des Markts W******* liegt und mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Er betreibt dort eine Bäckerei und Konditorei mit Cafe. Im rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses dieses Gebäudes unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 129, das im Eigentum der Beigeladenen steht, befinden sich drei Lager- und Kühlräume. Bisher stand auf dem Grundstück der Beigeladenen im Abstand von ca. 0,5 m zur gemeinsamen Grenze eine Hopfendarre, die im Zuge des beabsichtigten Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen abgerissen worden ist. Inzwischen wurde mit den Erdaushubarbeiten für den Neubau begonnen. Seine Realisierung würde dazu führen, dass drei zum Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichtete Fenster der Lager- und Kühlräume zugebaut würden.