OLG Hamm - Urteil vom 28.06.2001
23 U 29/00
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 1 § 13 Nr. 5 Abs. 1 § 12 ; AGBG § 5 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ; BGB § 286 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 50/99

Aushändigungspflich der VOB/B kann auch gegenüber Laien entfallen; Begriff der Fachbauleitung ist spezieller technischer Begriff des öffentlichen Bauüberwachungsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 23 U 29/00

DRsp Nr. 2002/5669

Aushändigungspflich der VOB/B kann auch gegenüber Laien entfallen; Begriff der Fachbauleitung ist spezieller technischer Begriff des öffentlichen Bauüberwachungsrechts

1. Der Text der VOB/B muss nicht an den Auftraggeber ausgehändigt werden, wenn dieser wie ein erfahreer Baufachmann autritt und der Auftragnehmer keinen Verdacht hegen musste, dass der Auftraggeber sich als Fachmann nur gerierte.2. Der Begriff der Fachbauleitung stellt einen technischen Begriff des öffentlichen Bauüberwachungsrechts dar, der als solcher in der Normensprache des zivilen Bauüberwachungsrechts keine Verwendung findet und daher vom Begriff der zivilrechtlichen Bauüberwachung oder Bauplanung zu unterscheiden ist.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 1 § 13 Nr. 5 Abs. 1 § 12 ; AGBG § 5 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ; BGB § 286 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kostenersatz in Höhe von 37.519,55 DM für die Beseitigung von Undichtigkeiten an dem Dreifamilienhaus in.

Am 15. April 1994 beauftragte der Kläger als Bauträger - vertreten durch seinen Schwager - die Beklagte mit den Rohbauarbeiten einschließlich Drain- und Sperrarbeiten für die Wohnungseigentumsanlage. Der von der Beklagten aufgesetzte Formularvertrag enthielt unter Nummer 13 den Passus