OLG München - Urteil vom 28.03.2001
27 U 940/00
Normen:
AGBG §§ 1, 9 ; BGB §§ 366, 648a, 765, 812,; VOB/B § 17 Nr. 5, 6; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1299 (Ls)
BauR 2001, 1618
ZfIR 2001, 465

Aushandeln von Geschäftsbedingungen durch Absehen von der Verwendung einzelner Klauseln; Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts; Einzahlung auf ein Sperrkonto

OLG München, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 27 U 940/00

DRsp Nr. 2001/14091

Aushandeln von Geschäftsbedingungen durch Absehen von der Verwendung einzelner Klauseln; Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts; Einzahlung auf ein Sperrkonto

»1. Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren ihren Rechtscharakter nicht dadurch, daß im Einzelfall von der Verwendung einiger ihrer Bestimmungen abgesehen und der Vertragsinhalt insoweit im einzelnen ausgehandelt wurde. 2. Die formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern benachteiligt einen baugewerblich erfahrenen Vertragspartner nicht unangemessen i.S. von § 9 Abs. 1 AGBG, wenn die Bürgschaft zur Ablösung eines auf ein Sperrkonto einzuzahlenden Sicherheitseinbehalts dient. 3. Auch wenn in der Vertragsklausel über Art und Umfang der Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß der Einbehalt von dem Auftraggeber auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist, folgt dies bei einem VOB/B -Bauvertrag aus der subsidiären Geltung von § 17 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20.4.2000 - VII ZR 458/97 -, ZflR 2001, 129 und BGH, Urteil vom 28.9.2000 - VII ZR 460/97 -, ZflR 2000, 952 (m. Anm. Kainz) = ZIP 2000, 2103, dazu EWiR 2000, 1103 (C. Schmitz).«

Normenkette:

AGBG §§ 1, 9 ; BGB §§ 366, 648a, 765, 812,; VOB/B § 17 Nr. 5, 6; ZPO § 935 ;
Fundstellen