KG - Urteil vom 26.03.2019
27 U 151/17
Normen:
BGB § 319 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 69/15

Auslegung einer Abrede in einem Architektenvertrag hinsichtlich der Regelung von Streitigkeiten über das Honorar

KG, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 27 U 151/17

DRsp Nr. 2020/8889

Auslegung einer Abrede in einem Architektenvertrag hinsichtlich der Regelung von Streitigkeiten über das Honorar

1. Haben die Parteien eines Architektenvertrages vereinbart, dass für Streitigkeiten ein Gutachter "als Schlichter" bestimmt wird, durch den die Bewertung des Honorars erfolgen und von beiden Vertragsparteien akzeptiert werden soll, so handelt es sich um eine Schiedsgutachtenabrede. 2. Es obliegt dem Schiedsgutachter, lediglich Tatsachen festzustellen, ohne über die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen zu entscheiden. 3. Die von einem Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen und Leistungsbestimmungen sind grundsätzlich für die Parteien der Abrede und in gleicher Weise für ein mit der Sache befasstes Gericht verbindlich. Sie sind im gerichtlichen Verfahren nur im Rahmen des § 319 BGB auf offenbare Unrichtigkeit zu überprüfen, zu der auch schwerwiegende Verfahrensmängel wie die Parteilichkeit des Schiedsgutachters zählen können.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 50 O 69/15 - geändert: