VG Sigmaringen, vom 19.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1145/89
Auslegung einer Baulast; Zulässigkeit einer Reithalle im Außenbereich [Pensionspferdehaltung]
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 2110/90
DRsp Nr. 1996/18085
Auslegung einer Baulast; Zulässigkeit einer Reithalle im Außenbereich [Pensionspferdehaltung]
1. a) Zur Auslegung einer Baulast.
b) Der Inhalt einer Baulast richtet sich nach der Baulasterklärung des Eigentümers. Die Frage, in welchem Umfang eine Baulast bestellt ist, welchen konkreten Inhalt sie hat, ist im jeweiligen Einzelfall unter entsprechender Anwendung des § 133BGB zu beantworten, wenn die Baulastübernahmeerklärung auslegungsbedürftig ist.»2. Eine Reithalle kann einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung dienen.3. Eine einem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehende Verunstaltung des Landschaftsbildes kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 5 S 1599/83 - BRS 40 Nr. 77 [Hundepension]).«