OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.1991 (11 A 487/89)
I. Die Klägerin betreibt Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln- auch zum sofortigen Verzehr -, insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Süßwaren, sowie mit Waren aller Art und Probenausschank von Kaffee, Tee und Kakao [...]