OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 19.11.1991
1 M 64/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; BauNVO § 3 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 194
Vorinstanzen:
I. Schleswig-Holsteinisches VG - Beschluß vom 1. November 1991 - 2 B 117/91 ,

OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 19.11.1991 (1 M 64/91) - DRsp Nr. 1997/7312

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 1 M 64/91

DRsp Nr. 1997/7312

1. Auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber dienen ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG. 2. Die Unterbringung von 24 Asylbewerbern auf einer Wohnfläche von ca. 211 qm ist in einem Wohngebiet mit dem Charakter eines "diffus geprägten" Gebiets zulässig, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; BauNVO § 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnunterkunft in Fertigbauweise für 24 Personen auf dem Grundstück.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Nordseite des ... der östlich von dem etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden ... abzweigt. In weitere östliche Richtung liegt am ... Reihenhaus und viergeschossige Wohnbebauung. Westlich der Grundstücke der Antragsteller liegt an der Ostseite des ... das Grundstück ... dieses ist mit einem Gebäudekomplex des ... mit Büro, Schulungsräumen sowie einer Fahrzeughalle bebaut. Südlich an dieses Grundstück schließt sich das noch unbebaute, zur Bebauung vorgesehene Grundstück ... , an. Auf der Südseite des ... ist die an der Ostseite des ... gelegene Fläche unbebaut.