VG Stuttgart, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1644/91
Verwaltungsprozeßrecht: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG, Beiladung des Landes als Bauherr - Bauplanungsrecht: Zulassung eines Aussiegler-Wohnheims in einem Gewerbegebiet
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 5 S 1990/91
DRsp Nr. 2007/14109
Verwaltungsprozeßrecht: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG, Beiladung des Landes als Bauherr - Bauplanungsrecht: Zulassung eines Aussiegler-Wohnheims in einem Gewerbegebiet
»1. Wird vom Landratsamt die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben des staatlichen Hochbauamts erteilt, ist eine Beiladung des Landes als Bauherr nicht zulässig.2. Hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß einem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt und ordnet daraufhin die Behörde während des von ihr betriebenen Beschwerdeverfahrens die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts an, ist der Rechtsstreit als Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fortzusetzen.3. Ein Aussiedlerwohnheim kann in einem Gewerbegebiet nicht als Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2BauNVO zugelassen werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein emissionsträchtiger Gewerbebetrieb betrieben wird.«