VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.08.1991
5 S 1990/91
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 S. 2 ; BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 ; VwGO § 65 Abs. 1 § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 58
BWGZ 1992, 241
BWVPr 1992, 90
BWVPr 1992, 160
NJW 1992, 2246
NVwZ 1992, 591
UPR 1992, 272
UPR 1992, 72
ZfBR 1992, 145
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1644/91

Verwaltungsprozeßrecht: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG, Beiladung des Landes als Bauherr - Bauplanungsrecht: Zulassung eines Aussiegler-Wohnheims in einem Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 5 S 1990/91

DRsp Nr. 2007/14109

Verwaltungsprozeßrecht: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG, Beiladung des Landes als Bauherr - Bauplanungsrecht: Zulassung eines Aussiegler-Wohnheims in einem Gewerbegebiet

»1. Wird vom Landratsamt die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben des staatlichen Hochbauamts erteilt, ist eine Beiladung des Landes als Bauherr nicht zulässig. 2. Hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß einem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt und ordnet daraufhin die Behörde während des von ihr betriebenen Beschwerdeverfahrens die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts an, ist der Rechtsstreit als Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fortzusetzen. 3. Ein Aussiedlerwohnheim kann in einem Gewerbegebiet nicht als Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein emissionsträchtiger Gewerbebetrieb betrieben wird.«

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 S. 2 ; BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 ; VwGO § 65 Abs. 1 § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.