Durch Beschluß vom 27.8.1991 - 2 F 74/91 - hat das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, "anzuordnen, daß die Aufstellung eines Wohncontainers zur heimartigen Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Grundstück in I, T- Straße, Parzelle Nr. , zu unterbleiben hat,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufstellung eines Wohncontainers auf dem Grundstück in -, I-, T-Straße, Parzelle Nr. -, zu untersagen, die Untersagungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären und geeignete Zwangsmittel anzudrohen."
Der Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 4.9.1991 zugestellt worden.
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