OVG Saarland - Beschluß vom 24.10.1991
2 W 29/91
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 215
BauR 1992, 199
NJW 1993, 218
NVwZ 1992, 1100
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 74/91

OVG Saarland - Beschluß vom 24.10.1991 (2 W 29/91) - DRsp Nr. 1997/7295

OVG Saarland, Beschluß vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 2 W 29/91

DRsp Nr. 1997/7295

»Die Abwägung der für und wider die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Containers als Unterkunft für Asylbewerber sprechenden Interessen fällt bei noch offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu Lasten des Nachbarn aus, wenn einerseits das Gebäude von seiner Konstruktion her ohne weiteres demontierbar ist, mihtin mit seiner Erstellung keine vollendeten Tatsachen getroffen werden, und andererseits ein dringender Bedarf an menschenwürdigen Unterkünften für Asylbewerber besteht.«

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Durch Beschluß vom 27.8.1991 - 2 F 74/91 - hat das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, "anzuordnen, daß die Aufstellung eines Wohncontainers zur heimartigen Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Grundstück in I, T- Straße, Parzelle Nr. , zu unterbleiben hat,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufstellung eines Wohncontainers auf dem Grundstück in -, I-, T-Straße, Parzelle Nr. -, zu untersagen, die Untersagungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären und geeignete Zwangsmittel anzudrohen."

Der Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 4.9.1991 zugestellt worden.