VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 09.07.1991
5 S 1231/90
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 8 Abs. 2; BImSchG § 50,; PlanzeichenVO § 2 Abs. 1; PlanzeichenVO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BWGZ 1992, 36
BWVPr 1992, 140
NVwZ 1992, 802
UPR 1992, 79

Verwendung von in der PlanzeichenVO nicht vorgesehener Planzeichen; Verweisung auf Abstandsliste; Erfüllung der Optimierungsgebots nach § 50 BImSchG

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 5 S 1231/90

DRsp Nr. 2009/19213

Verwendung von in der PlanzeichenVO nicht vorgesehener Planzeichen; Verweisung auf Abstandsliste; Erfüllung der Optimierungsgebots nach § 50 BImSchG

1. Zur Kennzeichnung eines eingeschränkten Gewerbegebiets kann das in der PlanzeichenVO nicht vorgesehene Planzeichen GEE verwendet werden. 2. Zur Festsetzung der in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen baulichen Nutzung kann auf eine vom Gewerbeaufsichtsamt herausgegebene Abstandsliste verwiesen werden, wenn diese dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist. 3. Dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG ist Rechnung getragen, wenn zwischen einem Wohngebiet und einem Gewerbegebiet ein Lärmschutzwall gelegt wird und die daran anschließende Fläche als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wird.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 8 Abs. 2; BImSchG § 50,; PlanzeichenVO § 2 Abs. 1;