OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.1991
3 A 1593/90
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BWVPr 1992, 164
HGZ 1992, 81
KStZ 1992, 39
NVwZ 1992, 587
NWVBl 1992, 145
ZMR 1992, 71
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5432/87

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein i.S. des § 133 Abs. 1 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 3 A 1593/90

DRsp Nr. 2009/18157

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein i.S. des § 133 Abs. 1 BauGB

Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an ein Erschlossensein iSd § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB sind erfüllt, wenn ein Vorhaben auf dem Grundstück - die seitens des Eigentümers erforderlichen Schritte unterstellt - voraussichtlich zu genehmigen wäre.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Verwaltungsgericht hat der gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid gerichteten Klage der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, das betroffene Grundstück unterliege deshalb noch nicht der Beitragspflicht, weil es mangels Erfüllung der Stellplatzverpflichtung derzeit nicht bebaut werden dürfe. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das VG.

II.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, daß das betroffene Grundstück wegen der noch nicht erfüllten, in § 47 BauO NW geregelten Stellplatzverpflichtung derzeit nicht bebaut werden dürfe und damit (noch) nicht der Beitragspflicht unterliege. Diese Feststellung entspricht nicht der Regelung des § 133 Abs. 1 BauGB.