I.
Das Verwaltungsgericht hat der gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid gerichteten Klage der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, das betroffene Grundstück unterliege deshalb noch nicht der Beitragspflicht, weil es mangels Erfüllung der Stellplatzverpflichtung derzeit nicht bebaut werden dürfe. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das VG.
II.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, daß das betroffene Grundstück wegen der noch nicht erfüllten, in §
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