VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.06.1991
8 S 1190/91
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 53
BWGZ 1992, 37
BWVPr 1992, 140
UPR 1991, 359
ZfBR 1991, 281
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3009/90

Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit von in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Wohngebäuden im Einzelfall

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 1190/91

DRsp Nr. 2007/14116

Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit von in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Wohngebäuden im Einzelfall

»In einem Mischgebiet allgemein zulässige Wohngebäude können im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen, weil das gebotene quantitative Mischungsverhältnis gestört würde (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 34/86 -, BVerwGE 79, 309). Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 15 Abs. 1 BauNVO bzw § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen an der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ernsthafte Zweifel, so daß unter Abwägung der beteiligten Interessen dem Antrag der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 2 §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 2 Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz -- WoBauErlG -- vom 17.5.1990 (BGBl. I S. 926) stattzugeben war (vgl. Beschl. des Senats v. 3.6.1991 -- 8 S 1170/91 --).