Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen an der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ernsthafte Zweifel, so daß unter Abwägung der beteiligten Interessen dem Antrag der Antragstellerin gem. §
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