VGH Bayern - Urteil vom 27.09.1991
2 B 90.1019
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 136 Abs. 3; BauNVO § 17; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 591
BRS 52 Nr. 65
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 89.1423

Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung

VGH Bayern, Urteil vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 2 B 90.1019

DRsp Nr. 2009/18161

Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung

1. Die etwa gegen eine Heranziehung des Begriffs der Geschoßflächenzahl in der Ausformung durch die Baunutzungsverordnung sprechende Befürchtung, es könnten hierdurch städtebaulich unerwünschte Folgen auftreten, erweist sich als nicht stichhaltig. Denn der Gemeinde bleibt es unbenommen, durch einfachen Bebauungsplan zu bestimmen, daß für das Maß der baulichen Nutzung auch Flächen im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 mit zu berechnen sind. 2. Einen Anhalt dafür, ob ein Vorhaben in Bezug auf Wohn und Arbeitsverhältnisse städtebauliche Mißstände erzeugt, liefern die in § 136 Abs. 3 BauGB aufgezählten näheren Umstände.

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 1990 werden der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1989 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. März 1989 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 5. September 1988 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Beklagte zu drei Viertel, der Kläger zu einem Viertel zu tragen.