I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 1990 werden der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1989 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. März 1989 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 5. September 1988 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Beklagte zu drei Viertel, der Kläger zu einem Viertel zu tragen.
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