OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.1991
7 A 23/90
Normen:
DSchG NW § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwVfG § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 1992, 888
NJW 1993, 154
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1381/88

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.1991 (7 A 23/90) - DRsp Nr. 1998/3240

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 7 A 23/90

DRsp Nr. 1998/3240

»1. Zur Klagebefugnis eines Mieters, der sich gegen einen denkmalschutzrechtlichen Bescheid wendet, mit dem ihm die Eintragung von Fassaden eines Gebäudes, in dem er Mieträume innehat, in die Denkmalliste bekanntgegeben wurde. 2. Die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NW erfüllt die Voraussetzungen eines dinglichen Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Abs. 2, 2. Alternative VwVfG. 3. Die Eintragung wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, der von ihr betroffen wird, mit der Bekanntgabe an ihn und nicht erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Eintragung dem Eigentümer der Sache oder allen anderen Betroffenen bekanntgegeben ist.«

Normenkette:

DSchG NW § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwVfG § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: