I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle.
Sie stellte mit am 09.07.1986 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag eine Voranfrage für das vorgenannte Vorhaben auf dem Grundstück Astraße ... in H. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und wird von der Beigeladenen und dem Beklagten übereinstimmend als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO angesehen. Dieser Auffassung hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren angeschlossen, nachdem sie im ersten Rechtszug das Gebiet noch als Kerngebiet angesehen hatte. Der Spielbetrieb sollte ursprünglich auf einer Nutzfläche von 185 qm stattfinden und sich nach den Öffnungszeiten des Gaststättengewerbes richten.
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