VGH Hessen - Urteil vom 20.06.1991
3 UE 3557/88
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 92 ;
Fundstellen:
GewArch 1992, 198
UPR 1992, 359
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen I/2 E 714/86

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Mischgebiet

VGH Hessen, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 3 UE 3557/88

DRsp Nr. 2007/13606

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Mischgebiet

»1. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 105 qm ist in einem als Mischgebiet zu beurteilenden unbeplanten Innenbereich unzulässig, wenn sie in einem Gebietsteil betrieben werden soll, der überwiegend durch Wohngebäude geprägt ist. 2. Zur Frage des maßgeblichen Gebietsteils i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 92 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle.

Sie stellte mit am 09.07.1986 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag eine Voranfrage für das vorgenannte Vorhaben auf dem Grundstück Astraße ... in H. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und wird von der Beigeladenen und dem Beklagten übereinstimmend als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO angesehen. Dieser Auffassung hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren angeschlossen, nachdem sie im ersten Rechtszug das Gebiet noch als Kerngebiet angesehen hatte. Der Spielbetrieb sollte ursprünglich auf einer Nutzfläche von 185 qm stattfinden und sich nach den Öffnungszeiten des Gaststättengewerbes richten.