OVG Berlin - Urteil vom 13.06.1991
2 B 35.88
Normen:
BBauG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, 6; VwGO § 43 ;
Fundstellen:
UPR 1992, 78
ZfBR 1992, 94
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 450.86

Bauplanungsrecht, - Teilung eines Grundstücks im Planbereich, - Genehmigungsfiktion, Bestimmtheit des Teilungsantrags, - konkludente Rücknahme des Teilungsantrags, konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der Bearbeitungsfrist und den Eintritt der Genehmigungsfiktion, - Verwirkung, - Prozeßrecht, Feststellungsklage nach sofort vollziehbarer Rücknahme der Genehmigungsfiktion

OVG Berlin, Urteil vom 13.06.1991 - Aktenzeichen 2 B 35.88

DRsp Nr. 1998/3307

Bauplanungsrecht, - Teilung eines Grundstücks im Planbereich, - Genehmigungsfiktion, Bestimmtheit des Teilungsantrags, - konkludente Rücknahme des Teilungsantrags, konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der Bearbeitungsfrist und den Eintritt der Genehmigungsfiktion, - Verwirkung, - Prozeßrecht, Feststellungsklage nach sofort vollziehbarer Rücknahme der Genehmigungsfiktion

»1. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Behörde zur Ausstellung eines Fiktionszeugnisses nach § 23 Abs. 2 BBauG, nimmt die Behörde danach die nach § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG als erteilt geltende Teilungsgenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück und ist diese Rücknahme noch nicht anfechtbar geworden, so kann der Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung beantragen, daß die Teilungsgenehmigung bis zur Rücknahme als erteilt galt. 2. Zu den Voraussetzungen an die Bestimmtheit eines die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG auslösenden Teilungsantrags. 3. Zu den Voraussetzungen der konkludenten Rücknahme eines Teilungsgenehmigungsantrags, des konkludenten Verzichts auf die Einhaltung der Bearbeitungsfrist und den Eintritt der Genehmigungsfiktion und der Verwirkung der Genehmigungsfiktion.«

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, 6; VwGO § 43 ;

Tatbestand