OVG Berlin - Beschluß vom 29.10.1991
2 S 23.91
Normen:
DenkmalschGDenkmalschG Berlin §§ 2, 6, 10, 11; BauO Berlin §§ 55, 67 ; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 215
UPR 1992, 75
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 451.91

Baurecht/Denkmalschutzrecht, Drittschutz, Abtragung eines Baudenkmals, Popularantrag, - Lenin-Denkmal

OVG Berlin, Beschluß vom 29.10.1991 - Aktenzeichen 2 S 23.91

DRsp Nr. 1998/3320

Baurecht/Denkmalschutzrecht, Drittschutz, Abtragung eines Baudenkmals, Popularantrag, - Lenin-Denkmal

»Durch die Zulassung der Beseitigung eines unter Schutz gestellten Baudenkmals können nach den Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes Rechte einzelner grundsätzlich nicht verletzt werden.«

Normenkette:

DenkmalschGDenkmalschG Berlin §§ 2, 6, 10, 11; BauO Berlin §§ 55, 67 ; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Abriß des auf dem Leninplatz in Berlin-Friedrichshain im Jahre 1970 errichteten Lenin-Standbildes.

Die Antragstellerin zu 1) wohnt am, der Antragsteller zu 2) in der in Berlin - .

Nachdem sie ursprünglich im Rechtsschutzverfahren VG 13 A 426.91 (= OVG 2 A 20.91) vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung des Antragsgegners zu dem Abriß des Standbildes bzw. gegen die Erteilung einer entsprechenden Abrißgenehmigung beantragt hatten, erteilte der Antragsgegner durch die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 16. Oktober 1991 im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde gemäß §§ 10 und 11 des Denkmalschutzgesetzes Berlin - DSchG Bln - nach § 67 BauO Bln die bauaufsichtliche Zustimmung zu einer die Substanz schonenden Abtragung des Standbildes.