VG Stuttgart, vom 24.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1206/91
Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorrliehbare Baugenehmigung
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 5 S 2348/91
DRsp Nr. 2007/14108
Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorrliehbare Baugenehmigung
»1. Seit Inkrafttreten des § 80aVwGO wird dem Nachbarn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung (§ 10 Abs. 2BauGB-MaßnahmenG) durch Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewährt.2. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1BauGB i.V. mit § 4 Abs. 1BauGB-MaßnahmenG darf nur erteilt werden, wenn der dringende Wohnbedarf in der Gemeinde durch konkrete Tatsachen nachgewiesen ist.«