OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.1991
7 A 799/90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 11 Abs. 1; BauGB § 11 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EStT NW 1992, 432
NVwZ-RR 1992, 536
NWVBl 1992, 246
UPR 1992, 314
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2942/88

Bauleitplanung: Rechtsprüfung des Bebauungsplans gemäß § 233 Abs. 4 BauGB im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 7 A 799/90

DRsp Nr. 2009/18162

Bauleitplanung: Rechtsprüfung des Bebauungsplans gemäß § 233 Abs. 4 BauGB im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BauGB

1. Gegenüber dem Bescheid, mit dem die Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, ist die Anfechtungsklage gegeben. 2. Der Geltendmachung einer Rechtsverletzung kommt materielle Präklusionswirkung zu; die Aufsichtsbehörde kann nach Fristablauf keine weitere Rechtsverletzung geltend machen. 3. Den Gemeinden bleibt bezüglich der landesplanerischen Zielvorgaben, die nicht aus objektbezogenen Erfordernissen detailgenau festgeschrieben werden müssen, ein substantieller Planungsspielraum für die konkrete Regelung ihrer örtlichen Verhältnisse. 4. Zur näheren Konkretisierung der im Landesentwicklungsplan III festgelegten Ziele des Freiraumschutzes.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 11 Abs. 1; BauGB § 11 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der dieser gemäß § 11 Abs. 3 BauGB geltend gemacht hat, daß der ihm von der Klägerin angezeigte Bebauungsplan Nr. 33 "H." Rechtsvorschriften verletze.