VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.1991
3 S 1962/90
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NuR 1993, 131
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 158/88

Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines gewerblichen Lagerplatzes für organische Materialien

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 3 S 1962/90

DRsp Nr. 2007/14113

Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines gewerblichen Lagerplatzes für organische Materialien

»Ein gewerblicher Lagerplatz für organische Materialien (Baumrinde, Komposterde, Mutterboden) in einer durch landwirtschaftliches Kulturland und Brachwiesen geprägten Umgebung nahe der Bundesautobahn ist weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Er ist vielmehr wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) unzulässig.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Inhaber der Klägerin, Herr S., ist Eigentümerin des im Außenbereich auf Gemarkung O liegenden Grundstücks Flst.Nr. .... Das ca. 1,5 ha große Grundstück grenzt südlich und nördlich an Feldwege und östlich an den L bach; etwa 120 m westlich verläuft die Bundesautobahn (...). Das Grundstück wurde ursprünglich als Schuttplatz der Gemeinde ... genutzt. Das umgebende Gelände östlich der BAB ... wird landwirtschaftlich (Felder, Ackerland) genutzt. Lediglich die Grundstücke Flst.Nrn. ... sind nicht bewirtschaftetes brachliegendes Wiesenland.