I.
Der Inhaber der Klägerin, Herr S., ist Eigentümerin des im Außenbereich auf Gemarkung O liegenden Grundstücks Flst.Nr. .... Das ca. 1,5 ha große Grundstück grenzt südlich und nördlich an Feldwege und östlich an den L bach; etwa 120 m westlich verläuft die Bundesautobahn (...). Das Grundstück wurde ursprünglich als Schuttplatz der Gemeinde ... genutzt. Das umgebende Gelände östlich der BAB ... wird landwirtschaftlich (Felder, Ackerland) genutzt. Lediglich die Grundstücke Flst.Nrn. ... sind nicht bewirtschaftetes brachliegendes Wiesenland.
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