OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 14.10.1991
1 M 49/91
Normen:
BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1, 2 ; BauNVO §§ 3 Abs. 2, 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 192
Vorinstanzen:
I. Schleswig-Holsteinisches VG - 8. Kammer - Beschluß vom 16. August 1991 - 8 B 41/91 ,

OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 14.10.1991 (1 M 49/91) - DRsp Nr. 1997/7309

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 1 M 49/91

DRsp Nr. 1997/7309

1. Auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber dienen ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG. 2. In einem reinen Wohngebiet ist die Nutzung einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm als Asylbewerberwohnheim für mehr als 8 Personen unzulässig.

Normenkette:

BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1, 2 ; BauNVO §§ 3 Abs. 2, 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Bescheid vom 19.02.1991 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheimes für Asylanten in ... erteilt. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist bis zum 01 03.1994 befristet. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Anbau an ein bestehendes schlichtes Wohnhaus, in dem derzeit eine Aussiedlerfamilie (Eltern mit 2 Kindern) wohnt. Das Wohnheim soll in Leichtbauweise (Fertigteilelementen hergestellt werden. Der Anbau besteht aus 3 Zimmern von zusammen 66 qm, einem Bad und einer Diele mit integrierter Küche von zusammen ca. 24 qm sowie einem Abstell- und einem Heizungsraum. Er soll nach der Baugenehmigung insgesamt 11 Personen als Unterkunft dienen.

Das Baugrundstück liegt in einem zusammenhängend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet.

Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks sind, Widerspruch. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.