VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.06.1991
8 S 1170/91
Normen:
BauGB § 29; BauGB -MaßnahmeG § 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr 3; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1991, 590
BRS 52 Nr. 211
DÖV 1991, 895
DVBl 1991, 1160
ESVGH 41, 270
NVwZ 1991, 1004
UPR 1991, 358
ZfBR 1991, 226
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3008/90

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG; Zu Wohnzwecken dienendes Gebäude

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 1170/91

DRsp Nr. 1996/18087

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG; Zu Wohnzwecken dienendes Gebäude

1. In den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG soll die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung anzuordnen (im Anschluß an BayVGH, BauR 1991, 182 und unter Ergänzung des Beschlusses vom 23.10.1990 - 8 S 2237/90 - VBlBW 1991, 180).

2. Ein Wohnhaus zur Unterbringung von Asylbewerbern und Obdachlosen mit normalem Zuschnitt der Wohnungen dient ausschließlich Wohnzwecken.

Normenkette:

BauGB § 29; BauGB -MaßnahmeG § 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr 3; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerden sind zwar zulässig, jedoch unbegründet.