VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.1991
8 S 1712/90
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 S. 2 § 13 Abs. 1 S. 2 ; GemO Baden-Württemberg § 18 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1992, 140
NVwZ-RR 1992, 538
VBlBW 1992, 19

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Entbehrlichkeit nochmaliger Anhörung, Lärmschutz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 8 S 1712/90

DRsp Nr. 2007/14114

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Entbehrlichkeit nochmaliger Anhörung, Lärmschutz

»1. Ein Normenkontrollantrag gegen einen den Ausbau einer Straße festsetzenden Bebauungsplan ist unzulässig, soweit er sich dagegen wendet, daß vor den Grundstücken anderer Eigentümer keine Schallschutzwand oä vorgesehen wurde, wenn diese Schallschutzmaßnahme auf das Grundstück des Antragstellers ohne Einfluß ist und der Plan insoweit teilbar ist. 2. An der Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds ändert sich auch dadurch nichts, daß er sein Anliegen im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen den Ausbau einer Straße vorträgt. 3. Entspricht die Änderung eines Bebauungsplanes, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einem Vorschlag des davon betroffenen Grundstückseigentümers, muß dieser nicht nochmals angehört werden. 4. Zum Lärmschutz bei Straßenbauvorhaben vor Erlaß der Verkehrslärmschutzverordnung

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3 S. 2 § 13 Abs. 1 S. 2 ; GemO Baden-Württemberg § 18 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.