OVG Berlin - Urteil vom 19.04.1991
2 B 11.88
Normen:
BauGB §§ 33, 8 Abs. 2, § 1 Abs. 6 ; BBauG § 1 Abs. 7 ; BauO Berlin (1985) § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 13 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1027
UPR 1992, 39
ZfBR 1992, 50
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 235.86

Bauplanungsrecht, - Nachbarklage gegen eine während der Planaufstellung erteilte Baugenehmigung, - Planreife, Teilplanreife, - Entwicklungsgebot, - Abwägungsgebot, - Gebot rücksichtsvollen Planens, - zivilrechtliche Baubeschränkung als abwägungsbeachtlicher Belang, Bauordnungsrecht, - Abstandflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen, - Verkürzung der Abstandflächen durch planreifen Bebauungsplanentwurf, - Villa Walther

OVG Berlin, Urteil vom 19.04.1991 - Aktenzeichen 2 B 11.88

DRsp Nr. 1998/3308

Bauplanungsrecht, - Nachbarklage gegen eine während der Planaufstellung erteilte Baugenehmigung, - Planreife, Teilplanreife, - Entwicklungsgebot, - Abwägungsgebot, - Gebot rücksichtsvollen Planens, - zivilrechtliche Baubeschränkung als abwägungsbeachtlicher Belang, Bauordnungsrecht, - Abstandflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen, - Verkürzung der Abstandflächen durch planreifen Bebauungsplanentwurf, - Villa Walther

»1. Beruft sich der Nachbar bei der Klage gegen eine nach § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung nicht auf eine Abweichung von den künftigen Festsetzungen, sondern bestreitet er die Planreife, so kann diese Klage Erfolg haben, wenn entweder im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Planungsverstöße erkennbar sind, die das Inkrafttreten des Plans als Ganzen hindern, oder wenn die den Nachbarn betreffenden geplanten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nachbarrechte des Klägers verletzen würden.