VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.07.1991
8 S 1606/91
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 14; BauNVO § 23;
Fundstellen:
BauR 1992, 65
BRS 52 Nr. 109
BRS 52 Nr. 177
BWVPr 1992, 115
NJW 1992, 1060
NVwZ 1992, 496
ZfBR 1992, 39
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1074/91

Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung; Begriff der Nebenanlage i.S. von § 14 BauNVO [Garage]

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 8 S 1606/91

DRsp Nr. 1996/18083

Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung; Begriff der Nebenanlage i.S. von § 14 BauNVO [Garage]

1. Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn. 2. Eine Garage gehört nicht zu den untergeordneten Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO.

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 14; BauNVO § 23;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, daß das Interesse der Antragsteller an einer Einstellung der Bauarbeiten die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen überwiegt. Auch der beschließende Senat neigt der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu, daß die unter Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze geplante Tiefgarage rechtswidrig ist und bereits aus diesem Grunde eine Fortführung der Bauarbeiten nicht zugelassen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer veränderten Beurteilung.