I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger geplante Vergrößerung seines Schweinezuchtbetriebs rechtmäßig ist.
Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt; er betreibt in G - H im ehemals elterlichen Betrieb eine Schweinezucht mit einem Bestand von 41 Zuchtsauen, 140 Ferkeln, 4 Nachzuchtsauen und 2 Ebern. Die Beigeladenen sind gleichfalls Landwirte; auch sie halten auf ihren in der Nachbarschaft gelegenen Höfen Schweine (der Beigeladene - ein Schwein für den Eigenbedarf, der Beigeladene 4 10 Mutterschweine und einen Eber). Das Wohnhaus des Beigeladenen 3 steht in einer Entfernung von 90m, das des Beigeladenen 4 von 68 m vom geplanten Stallgebäude entfernt. Die Grundstücke der Beteiligten liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
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