VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.1991
8 S 209/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;
Fundstellen:
AgrarR 1992, 274
DÖV 1992, 501
LKV 1992, 303
RdL 1991, 286
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1182/89

Bauplanungsrecht: Errichtung/Erweiterung einer Schweinezucht und Rücksichtnahmegebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 209/91

DRsp Nr. 2007/14115

Bauplanungsrecht: Errichtung/Erweiterung einer Schweinezucht und Rücksichtnahmegebot

»Die Errichtung oder Erweiterung eines Schweinezuchtbetriebs in einem faktischen Dorfgebiet verstößt regelmäßig nicht gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, wenn das geplante Vorhaben zur nächstgelegenen Wohnbebauung die nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelten Mindestabstände einhält.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger geplante Vergrößerung seines Schweinezuchtbetriebs rechtmäßig ist.

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt; er betreibt in G - H im ehemals elterlichen Betrieb eine Schweinezucht mit einem Bestand von 41 Zuchtsauen, 140 Ferkeln, 4 Nachzuchtsauen und 2 Ebern. Die Beigeladenen sind gleichfalls Landwirte; auch sie halten auf ihren in der Nachbarschaft gelegenen Höfen Schweine (der Beigeladene - ein Schwein für den Eigenbedarf, der Beigeladene 4 10 Mutterschweine und einen Eber). Das Wohnhaus des Beigeladenen 3 steht in einer Entfernung von 90m, das des Beigeladenen 4 von 68 m vom geplanten Stallgebäude entfernt. Die Grundstücke der Beteiligten liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.