VGH Hessen - Urteil vom 04.07.1991
4 UE 1422/87
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 13; GG Art. 11; HBO (Bauordnung Hessen) § 83;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 60
DÖV 1992, 500
ESVGH 42, 153
HessVGRspr 1992, 25
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen IV/1 E 2119/84

Bauordnungsrecht: Nutzungsuntersagung von aus Wohneinheiten bestehendem Büro einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis

VGH Hessen, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 4 UE 1422/87

DRsp Nr. 2009/18158

Bauordnungsrecht: Nutzungsuntersagung von aus Wohneinheiten bestehendem Büro einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis

1. Ein von einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis in der Rechtsform der GmbH genutztes, aus vier zusammengefaßten Wohneinheiten bestehendes Büro mit einer Bürofläche von 268,70 qm entspricht wegen seiner Größe nicht den Voraussetzungen einer freiberuflichen oder dieser ähnlichen Berufsausübung im Sinne des § 13 BauNVO. 2. Einzelfall der Bestimmung des Gebietscharakters und der Abgrenzung eines Baugebiets, das aus zwei Hochhäusern besteht, die jeweils im Erdgeschoß gewerbliche Nutzungen und in den Obergeschossen ausschließlich Wohnnutzung aufweisen. 3. Die städtebauliche Ordnung der Baugebiete nach der Art der baulichen Nutzung berührt nicht das Grundrecht auf Freizügigkeit, das auch einer inländischen juristischen Person zustehen kann.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 13; GG Art. 11; HBO (Bauordnung Hessen) § 83;

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin von vier Eigentumswohnungen im 1. Obergeschoß der Liegenschaft "Im M" in F. Die Klägerin zu 1 ist seit 1972 Mieterin dieser vier Wohnungen, die sie als Büro für die von ihren Gesellschaftern betriebene freiberufliche Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis nutzt. Die vier Eigentumswohnungen haben zusammen eine Wohnfläche von 268,70 qm.