I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Mai 1991 wird die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 1990 ausgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 3.000 DM festgesetzt.
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