VGH Bayern - Beschluß vom 05.08.1991
2 CS 91.1618
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15; BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3;
Fundstellen:
NuR 1993, 234
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 91.0112

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet

VGH Bayern, Beschluß vom 05.08.1991 - Aktenzeichen 2 CS 91.1618

DRsp Nr. 2009/18159

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet

1. In einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig. 2. Da auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist, müssen die Nachbarn damit verbundene typische Begleiterscheinungen grundsätzlich hinnehmen (z.B. Geruchsbelästigungen). Die Neufassung der BauNVO von 1990 hat zwar eindeutiger als bisher den Vorrang der landwirtschaftlichen Betriebe eingeräumt, aber in der Sache nichts geändert. 3. Zur Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung Schweine in Dorfgebieten sowie zur Notwendigkeit einer Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige bei Abweichungen von den darin festgelegten Mindestabständen.

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Mai 1991 wird die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 1990 ausgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 3.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15; BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;