»1. Zur Abwägung bei der planerischen Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen mit Pflanzgebot und Bindungen für Bepflanzungen in einem von Wohnbebauung und Grünflächen (Parkanlage, Uferschutzstreifen) umgebenen Gewerbegebiet.2. Die Anordnung der Behörde, aus städtebaulichen Gründen einen 5 m breiten Geländestreifen an der Grundstücksgrenze im Gewerbegebiet nicht mehr als Lagerplatz zu nutzen und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bepflanzen zu lassen, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zu Einschränkungen der gewerblichen Tätigkeit führen kann.3. Ein im Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot, das zur Abschirmung eines Gewerbegebietes gegenüber angrenzenden anders genutzten Flächen dient, kann auch im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden.«