OVG Hamburg - Beschluß vom 21.08.1991
Bs II 67/91
Normen:
HBauO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 83 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 227
IUR 1992, 38
NJW 1992, 524

OVG Hamburg - Beschluß vom 21.08.1991 (Bs II 67/91) - DRsp Nr. 1993/4202

OVG Hamburg, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen Bs II 67/91

DRsp Nr. 1993/4202

»1. Nachtstromspeicheröfen sind Anlagen i.S. § 1 Abs. 1 Satz 2 HBauO. 2. Zu den Gefahren von Asbest in Nachtstromspeicheröfen. 3. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO den Pflichtigen dazu heranziehen, bei Vorliegen einer konkreten Gefahr deren Ausmaß und Umfang sowie die Dringlichkeit ihrer Abwehr durch weitere Ermittlungen feststellen zu lassen. 4. Im Bauordnungsrecht ist nach § 83 Abs. 1 HBauO in erster Linie der Grundeigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich.«

Normenkette:

HBauO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 83 Abs. 1;

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Im Oktober 1990 wandte sich eine Mieterin aus dem Hause an den Antragsteller, machte geltend, daß in ihrer Wohnung drei Nachtstromspeicheröfen aus den Baujahren 1969 und 1970 installiert seien, die nach Bestätigung des Herstellers, der AEG, Asbest enthielten, und verlangte eine sachverständige Überprüfung. Weil darüber keine Einigung erzielt wurde, wandte die Mieterin sich an die Behörde.