VG Frankfurt/Main, vom 07.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen H 2070/90
Abfallrecht: Behördenzuständigkeit, Abfalleigenschaft von Altreifen
VGH Hessen, Beschluß vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 4 TH 3549/90
DRsp Nr. 2007/13609
Abfallrecht: Behördenzuständigkeit, Abfalleigenschaft von Altreifen
»1. Altreifen, die einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden sollen, können Abfall im Sinne des § 1AbfG sein.2. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit einem vom Regelungsbereich des Abfallgesetzes erfaßten Altreifenlager sind die Abfallbehörden zuständig. Hierdurch wird die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der Räumung eines Lagerplatzes verdrängt (wie Hess VGH, 15.11.1990 - 4 UE 3638/87 - GewArch 1992, 75 - st Rspr).3. Einzelfall einer wegen fehlender Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde fehlerhafter Räumungsanordnung für einen Altreifenlagerplatz.«