I.
Die Klägerin betreibt im Erdgeschoß des mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit der Lagebezeichnung ... in D drei räumlich gesonderte Spielhallen. Die Nutzflächen betragen nach Angaben der Klägerin 27,95 qm, 29,57 qm und 110 qm. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 16. Februar 1981 eine Spielhallenerlaubnis gemäß §
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