OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.1991
4 A 2164/90
Normen:
BauGB § 29 S. 1 § 30 Abs. 1 ; GewO § 33i Abs. 1 S .1, Abs. 2 Nr. 2 ; SpielV § 3 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1992, 141
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 15.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1474/89

Gewerberecht: Spielhallenerlaubnis bei Umwandlung von mehreren in eine Spielhalle, Entgegestehende Festsetzungen des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 4 A 2164/90

DRsp Nr. 2007/13450

Gewerberecht: Spielhallenerlaubnis bei Umwandlung von mehreren in eine Spielhalle, Entgegestehende Festsetzungen des Bebauungsplans

»Die Umwandlung von drei bestehenden Spielhallen in eine einzige durch Herausnahme der Trennwände bedarf einer neuen Spielhallenerlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn vor der Umwandlung ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, der Spielhallen ausschließt.«

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1 § 30 Abs. 1 ; GewO § 33i Abs. 1 S .1, Abs. 2 Nr. 2 ; SpielV § 3 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt im Erdgeschoß des mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit der Lagebezeichnung ... in D drei räumlich gesonderte Spielhallen. Die Nutzflächen betragen nach Angaben der Klägerin 27,95 qm, 29,57 qm und 110 qm. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 16. Februar 1981 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i GewO. Eine Baugenehmigung liegt ebenfalls vor. Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes In W 109 -- City -- der Stadt ..., der im September 1988 bekannt gemacht wurde und der in seinen textlichen Festsetzungen für das von der Klägerin genutzte im Kerngebiet gelegene Grundstück Spielhallen ausschließt.