OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 16.10.1991
1 M 53/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1991, 731
Vorinstanzen:
I. Schleswig-Holsteinisches VG - Beschluß vom 15. August 1991 - 2 B 70/91 ,

OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 16.10.1991 (1 M 53/91) - DRsp Nr. 1997/7313

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 1 M 53/91

DRsp Nr. 1997/7313

1. Auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber dienen ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG. 2. Die Errichtung eine Asylbewerberheims in einem reinen Gewerbegebiet ist unzulässig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Umbau eines Gebäudes auf dem Grundstück ... in eine Gemeinschaftsunterkunft für 85 Asylbewerber.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes ... .

Dieses Grundstück ist großflächig mit gewerblichen Zwecken dienenden Bauten bebaut. Die Antragstellerin hat ihr Grundstück zur gewerblichen Nutzung vermietet. Dort sind etwa 30 gewerbliche Firmen ansässig.

Das Grundstück der Antragstellerin umschließt das Grundstück der Beigeladenen vollständig von Nordosten, Südosten und Südwesten. Das Grundstück der Beigeladenen grenzt südöstlich an die Wrangelstraße an. Es ist mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, das früher das Verwaltungsgebäude der Antragstellerin war, danach von der Antragsgegnerin als Bauamt genutzt worden ist.