Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung insoweit angeordnet, als die Genehmigung die westliche Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Beigeladenen betrifft. Insoweit verstößt die Baugenehmigung nämlich gegen nachbarschützende Vorschriften, so daß es im überwiegenden Interesse der Antragsteller liegt, zu verhindern, daß die Durchsetzung ihres Rechts durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
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