OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 18.11.1991
8 B 11955/91.OVG
Normen:
LBauO (Rheinl.-Pf.) § 65 ;
Fundstellen:
ZfBR 1992, 94
Vorinstanzen:
I. VG Neustadt a.d. Weinstraße - Beschluß vom 20. September 1991 - 2 L 2185/91.NW,

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 18.11.1991 (8 B 11955/91.OVG) - DRsp Nr. 1997/7303

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 8 B 11955/91.OVG

DRsp Nr. 1997/7303

»1. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung stellt die Vereinbarkeit des Bauvorhabens nur mit den in § 65 Abs. 2 LBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest; auch der verfügende Teil der Baugenehmigung (Baufreigabe) ist insoweit beschränkt. 2. Verstößt ein genehmigtes Bauvorhaben gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, muß der Nachbar Klage auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten erheben; vorläufiger Rechtsschutz wird nach § 123 VwGO gewährt.«

Normenkette:

LBauO (Rheinl.-Pf.) § 65 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung insoweit angeordnet, als die Genehmigung die westliche Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Beigeladenen betrifft. Insoweit verstößt die Baugenehmigung nämlich gegen nachbarschützende Vorschriften, so daß es im überwiegenden Interesse der Antragsteller liegt, zu verhindern, daß die Durchsetzung ihres Rechts durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.