Der Kläger fordert von der Beklagten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr das Zeitschlagen der Glocken der ... Kirche ... zu unterlassen.
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung im Erdgeschoß des viergeschossigen Mehrfamilienwohnhauses A. Dieses Grundstück grenzt nördlich an das Eckgrundstück B. der C.-Straße an, auf der die Kirche steht.
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