OVG Hamburg - Urteil vom 18.06.1991
OVG Bf VI 32/89
Normen:
BGB § 858, § 862, § 906, § 1004 ; BImSchG § 22 ;
Vorinstanzen:
VG Hamburg,

OVG Hamburg - Urteil vom 18.06.1991 (OVG Bf VI 32/89) - DRsp Nr. 1998/3152

OVG Hamburg, Urteil vom 18.06.1991 - Aktenzeichen OVG Bf VI 32/89

DRsp Nr. 1998/3152

»Ein Wohnungsmieter kann von einer Kirchengemeinde nicht verlangen, daß das seit Jahrzehnten übliche Zeitschlagen der Kirchenglocken während der Nachtzeit unterbleibt, wenn die Wohnbebauung nachträglich an das Kirchengrundstück herangeführt worden ist, die Bewohner sich über lange Zeit nicht beklagt haben und die Glockenschläge nur bei geöffnetem Fenster in beachtlicher, aber noch zumutbarer Weise im Schlafraum wahrnehmbar sind.«

Normenkette:

BGB § 858, § 862, § 906, § 1004 ; BImSchG § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr das Zeitschlagen der Glocken der ... Kirche ... zu unterlassen.

Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung im Erdgeschoß des viergeschossigen Mehrfamilienwohnhauses A. Dieses Grundstück grenzt nördlich an das Eckgrundstück B. der C.-Straße an, auf der die Kirche steht.