OLG Brandenburg - Urteil vom 04.02.2009
4 U 113/08
Normen:
BGB § 165; BGB § 195 a. F.; BGB § 199 n. F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 17.07.2008

Auslegung einer Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit einer Vergütung für die Erschließung von Baugrundstücken

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 113/08

DRsp Nr. 2009/3919

Auslegung einer Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit einer Vergütung für die Erschließung von Baugrundstücken

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 165; BGB § 195 a. F.; BGB § 199 n. F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 62.888,90 € in Anspruch.

Grundlage dieses Zahlungsanspruches ist eine Vereinbarung der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten vom 31.03./05.04.2000, die die Erschließung und deren Finanzierung in Bezug auf ein Grundstück in G. zum Gegenstand hatte, auf dem die Beklagte als Vorhabenträgerin acht Doppelhäuser errichten wollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 (Bl. 7 f. d.A.) vorgelegte Kopie der Vereinbarung Bezug genommen.