OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.06.2016
1 U 151/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5; VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 346/14

Auslegung eines formal mit den Ausschreibungsunterlagen übereinstimmenden AngebotsAusschließung eines Angebots wegen nachträglicher Modifizierung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 1 U 151/15

DRsp Nr. 2017/11753

Auslegung eines formal mit den Ausschreibungsunterlagen übereinstimmenden Angebots Ausschließung eines Angebots wegen nachträglicher Modifizierung

1. Zur Auslegung eines formal mit den Ausschreibungsunterlagen übereinstimmenden Angebots im Vergabeverfahren. 2. Berücksichtigung nachträglicher Erklärungen des Bieters.

1. Hat der öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Unterseite einer Brücke vorgegeben, dass ein Gerüst auf Pontons vorzuhalten war, deren Fläche genau vorgegeben ist, so ist ein Angebot nicht ausschreibungskonform, wenn sich im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs herausstellt, das der Bieter das Angebot auf lediglich der Hälfte der angefragten Pontonsfläche kalkuliert hat. 2. Bestätigt er nachträglich, die Leistung ausschreibungskonform ausführen zu wollen, so handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Modifizierung des Angebots, das deshalb wegen Verstoßes gegen das Verbot der Nachverhandlung zwingend auszuschließen ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2015 verkündete Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken, 4 O 346/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.